So machen Sie es richtig!
Je älter die seit 1988 unveränderte GOZ wird, desto häufiger sieht sich der Zahnarzt mit dem Problem konfrontiert, neu entwickelte Leistungen,
die dem Gesetzgeber bei der Abfassung der GOZ '87 noch nicht bekannt waren, nach § 6 Abs. 2 GOZ analog zu berechnen. In vielen Praxen herrscht
allerdings große Unsicherheit, wie die Analogberechnung gehandhabt wird. Häufig führt das zu fehlerhafter Abrechnung - mit der Folge,
daß die Versicherung die Erstattung verweigert, der Patient verärgert reklamiert, die Rechnung zumindest korrigiert werden muß usw.
Wichtig: Die Zahnarztrechnung muß formal den Vorschriften entsprechen
Daß manche Erstatter nur zu gern nach einem Grund suchen, nicht bezahlen zu müssen, ist ein offenes Geheimnis. Deshalb ist es wichtig, daß
Zahnarztrechnungen formal den Vorschriften entsprechen. Anhand der häufig vorkommenden „adhäsiven Rekonstruktion“ soll hier
beispielhaft dargestellt werden, wie eine Analogberechnung korrekt durchgeführt wird, um wenigstens den Ärger wegen formeller Fehler zu vermeiden.
Analogberechnung: Gleichwertig heißt nicht gleichartig!
Nach § 6 Abs. 2 der GOZ können selbstständige zahnärztliche Leistungen, die erst nach dem In-Kraft-Treten der GOZ auf Grund
wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt werden, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der GOZ berechnet werden.
Zunächst muß also in der GOZ nach einer„gleichwertigen“Leistung gesucht werden, wobei gleichwertignicht
gleichartigbedeutet! Gleichwertigkeit heißt, daß die in der GOZ nicht beschriebene neuentwickelte Leistung bei mittlerer Schwierigkeit
in Umfang und Aufwand der ausgewählten Leistung entspricht. Hilfe bieten die Zahnärztekammern, die oft entsprechende Empfehlungen herausgeben.
Welche Informationen muß die Rechnung unbedingt enthalten?
Wenn der Zahnarzt die entsprechende gleichwertige Leistung nach seinem Ermessen ausgewählt hat, sind für die Berechnung zusätzlich die
Bestimmungen des § 10 Abs. 2 der GOZ zu beachten. Danach muß die Rechnung insbesondere enthalten: das Datum der Erbringung der Leistung und bei
Gebühren die Nummer sowie die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer verständlichen Bezeichnung des behandelten
Zahnes sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz.
Weiterhin ist bei der Analogberechnung § 10 Abs. 4 zu beachten, der wie folgt lautet: „Wird eine Leistung nach § 6 GOZ berechnet, ist die
entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis ‘entsprechend’ sowie der
Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.“
Somit könnte die Analogberechnung bei der dentinadhäsiven Rekonstruktion wie folgt lauten:
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Datum
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Zahn
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Ziffer
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Leistungsbeschreibung
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Steigerungs-satz
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Betrag
DM
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1.3.
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24
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214
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Dentinadhäsive Rekonstruktion entsprechend: 214 Gehämmerte Füllung gemäß § 6 Abs. 2 GOZ
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2,3
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240,34
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