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Zwischenprüfungsordnung - Auszug


 

Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 17.05.1989 erläßt die LZK Rheinland-Pfalz als zuständige Stelle folgende Grundsätze für die Durchführung von Zwischenprüfungen für den Ausbildungsberuf "Zahnarzthelfer / Zahnarzthelferin" (§ 8 der Zahnarzthelfer-Ausbildungsverordnung, BGBl. I., S. 124 vom 19. Januar 1989):

1. Zweck

Ermittlung des jeweiligen Ausbildungsstandes, um ggf. korrigierend auf die weitere Ausbildung einwirken zu können

2. Bekanntgabe der Zwischenprüfung

Bei Rücksendung des Ausbildungsvertrages ist in einem Anschreiben der zuständigen BZK darauf hinzuweisen, daß sich die Auszubildenede im zweiten Lehrjahr einer Zwischenprüfung zu unterziehen hat. Die BZK fordert die Ausbildenden rechtzeitig zu Anmeldung der Auszubildenden für die Teilnahme an der Zwischenprüfung auf.

3. Gegenstand

Gegenstand der Zwischenprüfung sind die in der Zahnarzthelferinnen-Ausbildungverordnung für die Zeit bis zur Ablegung der Zwischenprüfung vorgesehenen Kenntnisse und Fertigkeiten des ersten und des zweiten Lehrjahres, die sich bis zu diesem Zeitpunkt aus der dem Ausbildungsrahmenplan entsprechenden sachlichen und zeitlichen Gliederung ergeben. Ebenso ist Gegenstand der Zwischenprüfung der im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnde Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

4. Durchführung

Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Fälle oder Aufgaben in insgesamt höchstens 120 Minuten aus den folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:

1. Gesundheitswesen
2. Hygiene
3. Geräte und Instrumente
4. Anatomie und Physiologe
5. Praxisorganisation
6. Grundlagen der Sozialgesetzgebung und des Abrechnungswesens.

Die Prüfungsdauer kann unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

5. Prüfungsausschüsse

Die für die Abschlußprüfungen zuständigen Prüfungsausschüsse fü hren die Zwischenprüfung durch.

6. Zeitpunkt

Die Zwischenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden (§ 8 Abs. 1 der Zahnarzthelferinnen- Ausbildungsverordnung). Der Zeitpunkt der Zwischenprüfung soll so abgestimmt sein, daß hinreichende Kenntnisse und Fertigkeiten prüfbar sind und andererseits ggf. notwendige Korrekturen in der Ausbildung noch erfolgen können.

7. Feststellung des Ausbildungsstandes

Mängel im Ausbildungsstand sind gegeben, wenn die Leistungen den Anforderungen im allgemeinen nicht entsprechen.

8. Niederschrift

Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung des Leistungsstandes ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Für die Neiderschrift stellt die LZK Rheinland-Pfalz einen Vordruck zur Verfügung. Bei programmierten Prüfungen wird die Niederschrift EDV-gerecht erstellt.

9. Prüfungsbescheinigungen

Über die Teilnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt. Sie enthält eine Feststellung über den Ausbildungsstand, insbesondere Angaben über Mängel, die bei der Prüfung festgestellt wurden. Die Bescheinigung erhalten die Auszubildende, der gesetzliche Vertreter und der Ausbildende. Bei programmierten Prüfungen wird die Bescheinigung EDV-gerecht erstellt.
Der Nachweis der Teilnahme ist Zulassungsvoraussetzung für die Abschlußprüfung.

   

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