Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 17.05.1989 erläßt die LZK Rheinland-Pfalz als zuständige Stelle folgende Grundsätze für die Durchführung von Zwischenprüfungen für den Ausbildungsberuf "Zahnarzthelfer / Zahnarzthelferin" (§ 8 der Zahnarzthelfer-Ausbildungsverordnung, BGBl. I., S. 124 vom 19. Januar 1989):
1. Zweck
Ermittlung des jeweiligen Ausbildungsstandes, um
ggf. korrigierend auf die weitere Ausbildung
einwirken zu können
2. Bekanntgabe der Zwischenprüfung
Bei Rücksendung des Ausbildungsvertrages
ist in einem Anschreiben der zuständigen
BZK darauf hinzuweisen, daß sich die
Auszubildenede im zweiten Lehrjahr einer
Zwischenprüfung zu unterziehen hat. Die BZK
fordert die Ausbildenden rechtzeitig zu Anmeldung
der Auszubildenden für die Teilnahme an der
Zwischenprüfung auf.
3. Gegenstand
Gegenstand der Zwischenprüfung sind die in
der Zahnarzthelferinnen-Ausbildungverordnung
für die Zeit bis zur Ablegung der
Zwischenprüfung vorgesehenen Kenntnisse und
Fertigkeiten des ersten und des zweiten
Lehrjahres, die sich bis zu diesem Zeitpunkt aus
der dem Ausbildungsrahmenplan entsprechenden
sachlichen und zeitlichen Gliederung ergeben.
Ebenso ist Gegenstand der Zwischenprüfung
der im Berufsschulunterricht entsprechend dem
Rahmenlehrplan zu vermittelnde Lehrstoff, soweit
er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
4. Durchführung
Die Zwischenprüfung ist schriftlich
anhand praxisbezogener Fälle oder Aufgaben
in insgesamt höchstens 120 Minuten aus den
folgenden Prüfungsgebieten
durchzuführen:
1. Gesundheitswesen
2. Hygiene
3. Geräte und Instrumente
4. Anatomie und Physiologe
5. Praxisorganisation
6. Grundlagen der Sozialgesetzgebung und
des Abrechnungswesens.
Die Prüfungsdauer kann unterschritten
werden, soweit die schriftliche Prüfung in
programmierter Form durchgeführt wird.
5. Prüfungsausschüsse
Die für die Abschlußprüfungen
zuständigen Prüfungsausschüsse
führen die Zwischenprüfung durch.
6. Zeitpunkt
Die Zwischenprüfung soll vor dem Ende des
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden (§ 8
Abs. 1 der Zahnarzthelferinnen-
Ausbildungsverordnung). Der Zeitpunkt der
Zwischenprüfung soll so abgestimmt sein,
daß hinreichende Kenntnisse und
Fertigkeiten prüfbar sind und andererseits
ggf. notwendige Korrekturen in der Ausbildung
noch erfolgen können.
7. Feststellung des Ausbildungsstandes
Mängel im Ausbildungsstand sind gegeben,
wenn die Leistungen den Anforderungen im
allgemeinen nicht entsprechen.
8. Niederschrift
Über den Verlauf der Prüfung
einschließlich der Feststellung des
Leistungsstandes ist eine Niederschrift zu
fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des
Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
Für die Neiderschrift stellt die LZK
Rheinland-Pfalz einen Vordruck zur
Verfügung. Bei programmierten
Prüfungen wird die Niederschrift EDV-gerecht
erstellt.
9. Prüfungsbescheinigungen
Über die Teilnahme wird eine Bescheinigung
ausgestellt. Sie enthält eine Feststellung
über den Ausbildungsstand, insbesondere
Angaben über Mängel, die bei der
Prüfung festgestellt wurden. Die
Bescheinigung erhalten die Auszubildende, der
gesetzliche Vertreter und der Ausbildende. Bei
programmierten Prüfungen wird die
Bescheinigung EDV-gerecht erstellt.
Der Nachweis der Teilnahme ist
Zulassungsvoraussetzung für die
Abschlußprüfung.