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Bema Nr. 89

© Abrechnung aktuell


   


89 Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen vor Eingliederung von Brücken und Prothesen 16

Die Nr. 89 kann nur einmal je Heil- und Kostenplan abgerechnet werden. Sie kann nicht für das Einschleifen zur Aufhame von Halte- und Stütvorrichtungen abgerechnet werden. Sie kann auch neben den Nrn. 91 und 92 abgerechnet werden.




Unter der Bema-Nr. 89 werden systematische Einschleifmaßnahmen abgerechnet, die dazu dienen, vor der Eingliederung von Brücken oder herausnehmbaren Prothesen Fehlstellungen einzelner Zähne und dadurch verursachte Primärkontakte zu beseitigen.
In erster Linie betroffen sind elongierte Zähne, wie sie nach Verlust des Antagonisten durch Herauswachsen aus der Alveole entstehen.

Derartige Einschleifmaßnahmen werden in der Regel bereits bei der Präparation der Pfeilerzähne, spätestens jedoch vor Eingliederung der neuen prothetischen Versorgung durchgeführt.

Abrechnung der Bema-Nr. 89
Die Nr. 89 wird auf dem Heil- und Kostenplan abgerechnet, und zwar nur einmal pro Behandlungsfall. Da sie nicht unter "Nachträgliche Leistungen" nachgetragen werden kann, ist es erforderlich, notwendige Einschleifmaßnahmen bereits vor Beginn der Behandlung zu erkennen. Im Zweifelsfall sollte die Nr. 89 daher vorsichtshalber mit beantragt werden. Grund: Es ist einfacher, sie für den Fall, dass entgegen der Erwartung doch keine Einschleifmaßnahmen erforderlich werden, wieder zu streichen, als den Heil- und Kostenplan zu ergänzen und neu genehmigen zu lassen.

Die Bema-Nr. 89 umfasst Einschleifmaßnahmen, die im Zuge von Wiederherstellungsmaßnahmen erforderlich werden; dagegen ist sie im Zusammenhang mit der Eingliederung von Einzelkronen, verblockten Kronen und Bissführungsplatten nicht berechenbar.

Abgrenzung der Bema-Nr. 89 von der Bema-Nr. 106
Wichtig ist, dass die Bema-Nr. 89 nur für das Einschleifen natürlicher Zähne sowie fest sitzender Kronen und Brücken - also für Behandlungsmaßnahmen im Patientenmund - abrechenbar ist. Schleifmaßnahmen an antagonistischen Prothesenzähnen - die ja auch außerhalb des Mundes vorgenommen werden können - werden dagegen unter der Nr. 106 (sK) über den Erfassungsschein abgerechnet. Diese Regelung lässt sich mit dem Leistungstext der "sK" begründen, in dem unter anderem auch von der "Beseitigung störender Prothesenränder oder ähnlichem" die Rede ist. Da die Abrechnungsbestimmung Nr. 1 zur Nr. 106 besagt, dass neben der "sK" die Nr. 89 für denselben Kiefer in derselben Sitzung nicht berechenbar ist, kann für das gleichzeitige Abschleifen von natürlichen Zähnen und Prothesenzähnen nur eine der beiden Gebührenziffern angesetzt werden. Dies wird in der Regel die deutlich höher bewertete Nr. 89 sein.

Einschleifen von Klammerauflagemulden
Die Leistungslegende der Nr. 89 spricht ausdrücklich von der "Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen". Das bedeutet, dass Schleifmaßnahmen, die anderen Zwecken dienen oder dazu erforderlich sind, um Fehlkontakte von vornherein zu vermeiden, unter dieser Gebührenposition nicht abgerechnet werden können. Das betrifft vor allem das Einschleifen von Mulden für Klammerauflagen. Diese Maßnahme ist Leistungsbestandteil der Bema-Nrn. 98f bzw. 98g und mit deren Gebühr abgegolten. Sind jedoch neben dem Einschleifen von Klammermulden weitere Einschleifmaßnahmen zur Beseitigung von Artikulations- oder Okklusionsstörungen erforderlich, so können diese selbstverständlich unter der Nr. 89 abgerechnet werden.

Berechnung der Bema-Nr. 89 im Zusammenhang mit Einzelkronen
Wie bereits erwähnt, kann die Nr. 89 nur im Zusammenhang mit einer Brücken- und Prothesenversorgung, nicht hingegen mit der Eingliederung von Einzelkronen berechnet werden. Hierbei sind eventuell notwendige Schleifmaßnahmen am antagonistischen Zahn mit der Gebühr für die Nr. 20 abgegolten. Betreffen die Schleifmaßnahmen jedoch neben dem Antagonisten noch weitere Zähne, ist hierfür laut ausdrücklicher Feststellung der Arbeitsgemeinschaft der Ersatzkassen ausnahmsweise die Bema-Nr. 106 (sK) abrechenbar. Dies gilt analog auch für Versicherte von Primärkassen.

Berechnung der Nr. 89 im Zusammenhang mit verblockten Kronen bzw. fest sitzenden Schienen
Im Zusammenhang mit der Eingliederung verblockter Kronen, die ja unter der Nr. 91 berechnet werden, ist die Nr. 89 ebenfalls nicht abrechenbar. Diese Tatsache steht zwar im Widerspruch zur Abrechnungsbestimmung, wonach die Nr. 89 auch neben den Nrn. 91 und 92 berechenbar ist. Sie geht jedoch eindeutig aus dem Leistungstext hervor, in dem nur vom Einschleifen im Zusammenhang mit der Eingliederung von Prothesen und Brücken die Rede ist.



Dies ist eine Information der Zeitschrift Abrechnung aktuell.

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